Spitzensporter dürfen trotz Lockdown trainieren
Aufgrund der höchsten Infektionszahlen seit Beginn der Pandemie, die außerdem noch immer steigen, ist mit Montag den 22.11. die 5. COVID-19-Maßnahmenverordnung in Kraft getreten, womit sich Österreich neuerlich bis zumindest 1. Dezember im Lockdown befindet. Die RFA steht voll und ganz hinter dieser Regierungs-Maßnahme und bittet ALLE ihre Mitglieder die sozialen Kontakte, soweit als nur irgendwie möglich, einzuschränken, auch im Bereich der Trainings. „Wir appellieren an die Vernunft unserer Mitglieder damit Zahlen rasch retour gehen“, so RFA-Präsident und Covid19-Beauftragter Marcel Weigl.
Laut §11 des Gesetzes gilt ein allgemeines Betretungsverbot für Sportstätten, mit Ausnahme von Spitzensportlern laut § 3 Z 6 BSFG 2017 „SportlerInnen, die den Sport mit ausdrücklichem Ziel betreiben, Spitzensportleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen“ oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer.
Somit fallen alle Elite- und Jugend-Nationalteamkaderspieler 2021, deren Trainer und Betreuer mit Sicherheit unter die Spitzensportler-Ausnahmeregelung und die RFA wird in Absprache mit den Hallenbetreibern und den Standortleitern die gesetzlich verpflichtenden Präventionskonzepte erstellen, um den Indoor-Trainingsbetrieb aufrechtzuerhalten.
Nach Rücksprache mit Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Mag. Christian Frank steht es weiteren Mitgliedern der RFA, welche sich nach dem Gesetzestext selbst als Spitzensportler definieren (wie z.B. Teilnehmern an der Bundesliga 2021), frei, das Indoor-Training unter ihrer eigenen Verantwortung und auf ihr eigenes Risiko in Absprache mit ihren Hallenbetreibern aufzunehmen. Jedenfalls hat die Aufnahme des Trainings unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (u.a. Erfassung der Personendaten) mit einem Präventionskonzept zu erfolgen.